Droht Abmahnung? Urteil zu Piwik erhitzt die Gemüter

Für Betreiber von Webseiten stehen eine Vielzahl von Analyseprogrammen zur Verfügung. Die Möglichkeiten der einzelnen Tools sind beachtlich. So kann man anhand einer Vielzahl von Faktoren ziemlich genaue Nutzungsprofile einzelner Benutzer erstellen. Dazu wird nicht immer zwingend die IP-Adresse des Nutzers benötigt. Auch andere Angaben wie verwendete Browserversion, Betriebssystem, Bildschirmauflösung, Anzahl und Art der installierten Plugins, HTTP-Request-Header, abgelegte Cookies und auch von wo und wann ein Nutzer auf die Webseite gelangt ist und was dieser dort gemacht hat. Auf diese Weise ist es möglich, ziemlich genaue Nutzungsprofile der jeweiligen Nutzer zu erstellen und diese dann, zum Beispiel zum Einblenden gezielter Werbung, einsetzen.

Doch es geht noch weiter. Das Analysetool Google-Analytics bietet seinen Anwendern sogar noch demographische Daten zur Auswertung an. Dazu zählen neben der Altersgruppe auch die Konsumgewohnheiten. Angesichts dieser Daten-Sammelwut konnte es nicht lange dauern, bis sich ein Datenschutzbeauftragter findet, der diese Praxis an den Pranger stellt und vor Gericht ein entsprechendes Urteil zu erstreiten versucht. Ergangen ist dies am Beispiel des Anbieters Piwik.

Nun gehört Piwik in der Reihe der Trackingunternehmen eher in die mittlere Kategorie und es ist auch mit dem Einsatz eines entsprechenden Plugins möglich, die Nutzerdaten der einzelnen Besucher zu anonymisieren. Dies geschieht mittels eines Hash-Wertes, der aus allen gewonnenen Informationen errechnet wird. Es ist auf diese Weise nicht möglich, eine klassische Identifizierung anhand der IP-Adresse durchzuführen, doch reichen die anderen Daten aus, um gleichwertige Aussagen über die Benutzer einer Webseite zu erhalten. Und genau so sahen es die Richter vom Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil, das Ende Februar 2014 ergangen ist.

Sie sind zu dem Schluss gekommen, dass dem Nutzer einer Webseite auf einfache und leicht zu verstehende Weise bekannt gegeben wird, das seine Daten mit Piwik getrackt werden. Der bisher weitestgehend übliche Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nach Ansicht der Richter nicht dazu aus. Im Falle Piwik fordern die Richter dazu auf, dass entweder über ein Popup oder über einen deutlich sichtbaren Button auf der Startseite, der Nutzer über das angewandte Trackingverfahren informiert wird und er auf einfache Weise dieser Methode widersprechen kann. Für den Widerspruch muss das Verfahren nicht genehmigt werden, sondern es reicht eine Erklärung, das man dies nicht möchte in Form eines Opt-Out-Cookies.

Die Webseitenbetreiber befürchten nun eine Welle von Abmahnungen vor dem Hintergrund des Telemediengesetzes. Natürlich macht diese Vorgehensweise eine genaue Auswertung des Benutzerverhaltens auf der Webseite unmöglich, da immer ein Teil wichtiger Daten fehlt. Doch in Zeiten Browser Plugins wie Ghostery, Referrer Control oder Better Privacy und deren immer mehr zunehmende Anwendung durch die Nutzer, tritt dieser Effekt auch ohne das Urteil ein.


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