Die richtige Beschriftung des Facebook-Impressums

Dass man als gewerblicher Anbieter ein Impressum auf seinen Seiten vorhalten muss, dürfte inzwischen hinreichend bekannt sein. Von dieser Pflicht können auch vermeintlich private Seiten betroffen sein.  Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man Werbung auf der Webseite schaltet. Dabei ist es unerheblich, ob diese Werbung beispielsweise von Google ausgeliefert wird oder ob man für den Angelladen vor Ort wirbt. Sollte man sich hier falsch verhalten, kann sehr schnell eine teure Abmahnung auf dem Tisch des Hauses liegen. Im Impressum müssen Angaben wie:

  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Vertretungsberechtigte Geschäftsführer oder Inhaber
  • Kontaktdaten wie: Telefon, Fax und E-Mail
  • ggf. noch separate Datenschutzerklärungen, falls man auf der Webseite Facebook-, Twitter-, oder Google+1-Buttons verwendet

Die Ausarbeitung eines solchen Impressums legt man am Besten in die Hände eines Fachmanns oder bedient sich in weniger heiklen Bereichen eines Impressumgenerators wie diesen (http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html) hier.  Doch die Impressumspflicht für gewerbliche Anbieter geht noch weiter.

Wenn man die Facebookseite eines Unternehmens für Marketingzwecke oder zur Optimierung des Verkaufs benutzt, muss auch dort ein Impressum veröffentlicht werden. Und dieser Hinweis auf das Impressum muss in einer vorgeschriebenen Weise angebracht sein. So jedenfalls die Auffassung der 2. Kammer des OLG Düsseldorf. Der Entscheidung vorhergegangen war eine Abmahnung eines Unternehmens, das auf dem Facebook-Account zwar ein Impressum veröffentlicht hatte, doch konnte man dieses nur über einen Link „Info“ erreichen, der dann einen Link auf „Kontakt“ enthielt.

In seiner Urteilsbegründung stellte das OLG fest, dass der Begriff „Info“ zu weit gefasst sei und dass der Benutzer der Seite dort alles Mögliche an Informationen erwarten könne. Wie zum Beispiel allgemeine Informationen zum Unternehmen oder beispielsweise die AGB. Weiterhin führten die Richter aus, dass jeder Nutzer einer gewerblichen Webseite sofort und unmittelbar erkennen können müsse, mit wem er eine potentielle Geschäftsverbindung eingeht. Ein „Info-Button“ sei in diesem Fall ungenügend. Das Gericht legte weiterhin fest, dass die geeignete und nicht irreführende Bezeichnung des Links entweder „Kontakt“ oder „Impressum“ lauten müsse.

Die Strafen für ein falsches Verhalten in diesem Punkt können erheblich sein. So wurde dem vor dem OLG Düsseldorf beklagten Unternehmen angedroht, dass dieses im Wiederholungsfall eine Strafe von bis zu 250.000 Euro zu zahlen hätte. Bei Zahlungsunfähigkeit kann ersatzweise auf eine Ordnungshaft von sechs Monaten entschieden werden. Sollten nach dieser Strafe nochmals Unregelmäßigkeiten auftreten, kann die Dauer der Haft auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden.

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